- Wasserpfennig
- Wasserpfennig,Wasser|entnahme|entgelt, erstmals 1988 in Baden-Württemberg eingeführte umweltpolitisch begründete Abgabe auf das Entnehmen, Ableiten usw. von Wasser aus oberirdischen Gewässern beziehungsweise von Grundwasser für Zwecke der Wasserversorgung. Abgabeschuldner sind v. a. öffentliche Wasserversorgungsunternehmen; Träger der Abgabe ist bei vollkommener Überwälzung des Wasserpfennigs im Wasserpreis der Wasserverbraucher. Die Höhe des Wasserpfennigs bemisst sich nach Herkunft, Menge und Verwendungszweck des Wassers (bei Entnahme für die öffentliche Wasserversorgung: 0,10 DM je m3). Das Aufkommen fließt dem Land zu.Der Wasserpfennig steht im Zusammenhang mit der Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes von 1986, die den Ländern gestattet, in Wasserschutzgebieten die landwirtschaftliche Düngung (besonders wegen der Belastung des Grundwassers durch Nitrat) und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu beschränken, zugleich aber die Länder verpflichtet, den dadurch betroffenen Landwirten einen Ausgleich für die Ertragseinbußen zu gewähren. Ursprünglich sollte der Wasserpfennig unmittelbar der Finanzierung eines derartigen Ausgleichs dienen, er wurde dann aber gesetzestechnisch und haushaltsmäßig von den Ausgleichszahlungen an Landwirte getrennt und als Maßnahme zur Förderung des sparsameren Umgangs mit Wasser deklariert. Das Aufkommen unterliegt keiner Zweckbindung und beträgt mehr als das Doppelte der Ausgleichszahlungen. Der Wasserpfennig weist Elemente einer Gebühr und einer Verbrauchsteuer auf, seine Einführung rief Diskussionen darüber hervor, ob er einen Verstoß gegen das Verursacherprinzip darstelle. In der Folge haben auch die meisten anderen Länder ähnliche Abgaben für die Wasserentnahme (Wassernutzungsentgelte, Grundwasserabgaben) eingeführt; Aufkommen (1995) insgesamt 416 Mio. DM.
Universal-Lexikon. 2012.